Allgemeine Geschäftbedingungen der HUCON AG

Stand Januar 2018

  • 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
  1. Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Auftraggebers. Erbrachte Dienstleistungen werden auf Aufwands- und Materialbasis unter Zugrundelegung der im Angebot ausgewiesenen Preise, vergütet. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
  3. Vereinbarungen, die wir abweichend oder ergänzend zu den Allg. Geschäftsbedingungen mit dem Kunden getroffen haben, gehen diesen Allg. Geschäftsbedingungen vor, sofern diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
  4. Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Tätigkeiten durch qualifizierte Mitarbeiter zu erbringen. Die von dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter
    unterliegen keinem Weisungsrecht des Auftraggebers, dieses wird vielmehr ausschließlich von dem Auftragnehmer ausgeübt.
  5. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.

 

  • 2 Vertragsabwicklung
  1. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis er die Erbringung der Leistung wünscht. Der Kunde wird uns zudem vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen auf Wunsch in schriftlich verkörperter Form zur Verfügung stellen, die bei der Leistungserbringung berücksichtigt werden sollen. Etwaige, durch Verletzung dieser Informations- und Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Wir haften nicht für Schäden, die auf Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind. Etwaige gelieferte Zwischenergebnisse sind vom Kunden unverzüglich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der über sein Unternehmen enthaltenen Angaben zu überprüfen.
  2. Liefer- und Leistungszeiten wie auch diesbezügliche Änderungen sind grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn sie einvernehmlich vereinbart wurden.
  3. Sofern wir für unsere Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen sind, gelten vereinbarte Leistungs- und Liefertermine vorbehaltlich der fristgerechten Leistungen unserer Vorlieferanten. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die wir selbst zu vertreten haben.
  4. Die HUCON AG wird die vertraglichen Leistungen durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder Dritte erbringen und die Leistungen in Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand und unter Berücksichtigung einer sinnvollen Durchführung der Beratungstätigkeit entweder im Unternehmen des Auftraggebers bzw. an dem vereinbarten Einsatzort oder aber in eigenen Geschäftsräumen der HUCON AG erbringen.
  5. Beide Vertragspartner benennen für die Vertragsabwicklung einen verantwortlichen Projektleiter.

 

  • 3 Vertragsdauer
  1. Die Vertragsdauer ergibt sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen.
  2. Eine Kündigung während der Vertragsdauer eines befristeten Vertrages ist nur aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB möglich.
  3. Der Kunde zahlt für den Fall der Kündigung die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich der Kosten für den Teil der vereinbarten Leistungserbringung, die durch die Kündigung erspart werden.

 

  • 4 Zahlungsbedingungen und Preise
  1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden wir dem Kunden unsere erbrachte Leistung nach Tag und Stundenanzahl aufgeschlüsselt zur Unterzeichnung vorlegen. Mit Unterzeichnung erkennt der Kunde die erbrachten Leistungen sowohl inhaltlich wie auch der Höhe nach als vertragsgemäß an.
  2. Ein eventuell entstehender Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten unserer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten und Spesen, welche im Rahmen unserer Leistungserbringung anfallen, werden dem Kunden weiterberechnet, sofern dies gesondert vertraglich vereinbart ist.
  3. Der zu zahlende Betrag ist innerhalb von netto 7 Tagen nach Auftrags- oder Rechnungsabschluss zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Die Zahlungsverpflichtung ist durch Überweisung auf das angegebene Konto des Auftragnehmers oder durch Barzahlung zu erfüllen.
  4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Die Vergütung erfolgt nach den im Angebot definierten Vergütungsmodalitäten. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer 6. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich zum Ende des jeweiligen Kalendermonats, soweit keine gesonderte Regelung getroffen ist.

 

  • 5 Geheimhaltung
  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
  2. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

 

  • 6 Rechte am Ergebnis
  1. Die bei der Leistungserbringung entstehenden Ergebnisse gehen mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Kunden über.
  2. Soweit bei unserer Leistung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung unwiderruflich das ausschließliche, allein übertragbare, zeitlich, sachlich und örtlich unbegrenzte Recht, das Ergebnis - selbst oder durch Dritte - in unveränderter oder geänderter Form auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten. Dieses Nutzungs- und Verwertungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, das Ergebnis - selbst oder durch Dritte - zu vervielfältigen, mittels jedweden Mediums in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu bearbeiten und/oder umzugestalten, zu vertreiben, auch mittels Leasing und Vermietung und Dritten für alle Nutzungsarten - allein und nach freiem Ermessen - beliebige Nutzungsrechte daran einzuräumen.
  3. Sofern für die vorstehende Rechteübertragung die Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter notwendig ist, verpflichten wir uns, diese Inanspruchnahme nach der entsprechenden Mitteilung fristgerecht zu erklären.
  4. Wir verzichten ausdrücklich auf das Recht, als Urheber des Ergebnisses genannt zu werden.
  5. Sollte durch die Inanspruchnahme oder Übertragung der Rechte Kosten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen entstehen, so trägt diese der Kunde und stellt uns insoweit von allen entsprechenden Ansprüchen frei.

 

  • 7 Auditierungsrecht

Der Auftragnehmer räumt der HUCON AG Einsicht in Dokumente ein, die zur Überprüfung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber HUCON erforderlich sind.

Der Auftragnehmer ist nicht zur Offenlegung von Dokumenten verpflichtet, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, oder die aufgrund von einer Geheimhaltungsvereinbarung Dritten gegenüber nicht öffentlich gemacht werden dürfen.

 

  • 8 Haftung
  1. Wir haften für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz oder bei einem Verstoß im Zusammenhang mit einer zugesicherten Eigenschaft der Höhe nach unbeschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die dem Kunden also der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
  2. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Angestellten und Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmern.
  3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

  • 9 Schlussbestimmungen
  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
  3. Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Vertragslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.